Aargau
Substantiv, m, Toponym; Aargaus, Aargauer, Aargauerin, Aargauerinnen, Aargauern, Aargauers/Aaregau
Kanton in der Schweiz mit dem Hauptort Aarau (AG)
in Anlehnung an den Fluss Aare, der den Kanton durchfließt
fr]Argovie;it]Argovia;lv]Ārgavas;pl]Argowia;Aargau, ein Kanton der nördlichen Schweiz, wird im N. durch den Rhein vom Großherzogtum Baden geschieden, im übrigen von den Kantonen Baselland, Solothurn, Bern, Luzern, Zug und Zürich begrenzt und hat ein Areal von 1404 qkm (25,5 QM.).
Er gehört nördlich der Linie Aarau-Brugg-Baden zum Ketten- und insbes. zum Tafeljura (Wasserfluh 869 m), mit dem fruchtbaren Fricktal südlich derselben zum schweizerischen Mittellande, das hier durch zahlreiche parallele und flache Täler in fruchtbare Landschaften. gegliedert ist (Unteraargau, Frei amt). Der Kanton zählt (1900) 206,659 Einw. (147 auf 1 qkm), darunter (1888) 106,351 Protestanten, 85,835 Katholiken und 1051 Israeliten. Der Muttersprache nach zählte der Kanton 1888: 192,859 Deutsche, 465 Franzosen und 163 Italiener. Der Unteraargau ist vorherrschend protestantisch; dagegen sind Freiamt und Baden sowie das Fricktal überwiegend katholisch. 95,53 Proz. des Areals oder 1341,8 qkm sind Kulturland, davon 882,5 qkm Äcker, Wiesen und Weiden, 27,8 Rebland, 438,0 qkm Wald. Die Weinlagen entfallen auf die Jurabezirke (Fricktal, Schinznach und Wettingen), der Ertrag belief sich 1899 auf 46,423 hl. 1901 zählte man im A. 4939 Pferde, 82,116 Rinder (Berner und Schwyzer Vieh), 26,631 Schweine, 13,546 Ziegen etc.; 1899 wurden 18,656 Doppelztr. Käse produziert. Am Rhein, besonders in Laufenburg und Rheinfelden, ist die Fischerei eine wesentliche Ernährungsquelle; insgesamt bestehen 24 Fischzuchtanstalten. Die Salinen zu Rheinfelden, Ryburg und Kaiseraugst lieferten 1898 zusammen 261,172 Doppelztr. Salz. Berühmte Heilquellen sind zu Baden, Schinznach, Wildegg und Birmenstorf. Die Hauptindustriezweige bilden die Strohflechterei (ca. 10,000 Personen), Tabakfabrikation, Strickerei, Fabrikation von Seidenband und Halbwollenstoffen (Bezirke Wohlen, Muri, Bremgarten). Die gegenwärtige rein demokratische Verfassung, aus der Revision von 1884 hervorgegangen, datiert vom 23. April 1885. Der Große Rat als gesetzgebende Behörde, kreisweise (je ein Mitglied auf 1100 Seelen) gewählt, unterstellt sämtliche von ihm erlassene Gesetze und andre wichtige Erlasse dem Referendum des Volkes, dessen Abstimmung zweimal jährlich, im Frühling und Herbst, stattfindet. Die vollziehende Gewalt ist dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Regierungsrat übertragen, dessen Präsident den Titel Landammann führt, während sein Stellvertreter der Landstatthalter ist. Er wird vom Großen Rat gewählt, wie das aus neun Mitgliedern bestehende Obergericht. Organe der Staatsgewalt sind in jedem Bezirk der Bezirksamtmann und das Bezirksgericht, beide durch die Gesamtheit der Bezirkseinwohner gewählt. A. hat 11 Bezirke, 248 politische Gemeinden, bildet den 36., 37. und 38. Nationalratskreis mit 10 Mandaten und gehört militärisch zum 5. Divisionskreis, in katholisch-kirchlicher Hinsicht zum Bistum Basel. Hauptstadt ist Aarau. Außer zahlreichen Gemeinde- und 29 Sekundärschulen hat der Kanton ein Lehrer- und ein Lehrerinnenseminar und eine Kantonsschule, bestehend aus Gymnasium, Gewerbe- und Handelsschule. Das produktive Staatsvermögen betrug Ende 1898 an Aktiven 21,883,030 Frank, an Passiven 2,827,350 Fr., also netto 19,055,680 Fr. Die Staatseinnahmen betrugen 3,403,162 Fr. Die Landesfarben sind Schwarz, Blau.
Geschichte. Der A. war eine alte alemannische Grafschaft, die ursprünglich das ganze Gebiet zwischen Reuß und Aare umfaßte, aber durch die Lostrennung kleinerer Territorien allmählich geschmälert wurde. Nach dem Erlöschen des Grafenhauses von Lenzburg (1173) gehörte der A. den Habsburgern, bis ihn die Eidgenossen auf Antrieb des Kaisers Siegmund und des Konstanzer Konzils 1415 dem geächteten Herzog Friedrich entrissen. Bern nahm den westlichen Teil (Zofingen, Aarburg, Aarau, Lenzburg), Luzern den Süden (Sursee) und Zürich den Osten (Knonauer Amt); das übrige, die Freiämter und die Grafschaft Baden, wurde als gemeine Herrschaften von sieben, resp. acht Kantonen regiert. In der Reformation wurde der bernische A. reformiert, die Grafschaft Baden paritätisch; die Freiämter blieben katholisch. Die Revolution erlöste 1798 den A. aus seiner Untertanenstellung und wandelte den bernischen Teil in einen Kanton A., die gemeinen Vogteien in einen Kanton Baden um; der heutige Kanton, mit dem das im Lüneviller Frieden (1801) von Österreich abgetretene Fricktal vereinigt wurde, entstand 1803 durch die Mediationsakte und blühte trotz der konfessionellen Verschiedenheit der einzelnen Landesteile auf. 1814 rettete der junge Kanton sein Dasein gegen die Herrschaftsgelüste Berns; dagegen wurde die repräsentative Verfassung durch hohen Zensus, lange Amtsdauern u. dgl. in oligarchischem Sinn abgeändert, nach der Julirevolution aber infolge des unblutigen Aufstands vom 5.–10. Dez. 1830 demokratisiert (15. April 1831). Als durch eine am 5. Jan. 1841 vom Volke sanktionierte Verfassungsrevision der bisherige Grundsatz der Parität der Konfessionen, der den an Zahl schwächern Katholiken die gleiche Zahl Vertreter im Großen Rate wie den Reformierten sicherte, aufgehoben und die Vertretung nach der Kopfzahl eingeführt wurde, erhob sich in den Freiämtern ein Aufruhr, der indes von den Regierungstruppen nach dem Gefecht bei Villmergen (11. Jan.) rasch unterdrückt wurde. Infolge dieses Aufstandes beschloß der Große Rat, die acht Klöster des Kantons als Herde des konfessionellen Haders aufzuheben und ihr 61/2 Mill. Fr. betragendes Vermögen für Schul- und Armenzwecke zu verwenden (13. Jan.). Die hierin liegende Verletzung der im Bundesvertrag von 1815 ausgesprochenen Klostergarantie gab zu großer Aufregung in der Eidgenossenschaft und langwierigen Verhandlungen in der Tagsatzung Anlaß, deren Mehrheit sich 31. Aug. 1843 mit der Wiederherstellung der vier Frauenklöster zufrieden gab, während die nachmaligen Sonderbundskantone[8] nach wie vor auf der Herstellung sämtlicher Klöster bestanden. Von da an stand der A. an der Spitze der antiklerikalen Bewegung in der Schweiz und stellte 1844 auf der Tagsatzung den Antrag auf Ausweisung der Jesuiten. Durch die Verfassungsrevision vom 22. Febr. 1852 wurde dem Volk das Recht der Abberufung des Großen Rates gegeben, wovon es 1863 bei Anlaß der von der Behörde geplanten Emanzipation der Juden Gebrauch machte; ferner ward durch zwei Partialrevisionen vom 20. Juni 1869 und 24. April 1870 die obligatorische Volksabstimmung nicht nur über Gesetze, sondern auch über die Steueranlage und das Budget auf je vier Jahre eingeführt. Da die Regierung nicht nur an allen Schritten der Solothurner Diözesanstände gegen den Bischof Lachat teilnahm (s. Schweiz), sondern auch die Aufhebung der Klöster Hermetschwu und Gnadenthal sowie des Verenastiftes Zurzach (16. Mai 1876) veranlaßte, verweigerten die Ultramontanen mit Hilfe einer reformierten Minderheit 1877 und 1878 konsequent jede Staatssteuer. Die Verwirrung, in die der kantonale Haushalt dadurch geriet, zwang die Parteien zur Annäherung, und durch einen Kompromiß zwischen den Ultramontanen und Liberalen kam eine Verfassungsrevision zu stande (23. April 1885), durch welche den Behörden der Bezug von Steuern bis auf eine gewisse Höhe ohne Referendum bewilligt wurde. Vgl. Bronner, Der Kanton A., historisch, geographisch, statistisch geschildert (St. Gallen 1844–45, 2 Bde.); Müller, Der A., seine politische Rechts-, Kultur- und Sittengeschichte (Zürich 1870, 2 Bde.); Rochholz, Aargauer Weistümer (das. 1877); »Die Rechtsquellen des Kantons A.« (das. 1898 ff.); »Argovia, Jahresschrift der Histor. Gesellschaft des Kantons A.« (Aarau, seit 1860); »Taschenbuch der Histor. Gesellschaft des Kantons A.« (das. 1896 ff.).Aargau

1)(Geogr.), 16. Schweizercanton, grenzt im Norden an den Rhein, dann an Basel, Solothurn, Bern, Luzern, Zug u. Zürich, 25 1/3 Q.-M. mit194.208 E., wovon 88.424 Katholiken, 10.424 Protestanten u. gegen 1.600 Juden (in denDörfern Endingen u. Lengenau).
Gebirge: Ausläufer des Jura u. der Alpen (Spitze Lägerberg, gegen 3.000 F. hoch);
Gewässer: Rhein mit Wigger, Aar, Limmat, Reuß u. 25 andere Zuflüsse, auch Hallwyler See;
Boden: waldreiches Hügelland mit breiten Ebenen, Steinkohlen, Alabaster-, Marmor- u. Sandsteinbrüche;
Heilquellen: Baden, Schinznach, Leerau, Niederweil u. A.;
Beschäftigung: Ackerbau, Viehzucht, Wein- u. Obstbau, Bergbau, Goldwäschereien, Strohflechterei u. Fabrication von Baumwoll- u. Seidenwaaren.
Bildungsanstalten: im ehemaligen Kloster Wettingen ein Seminar für Lehrer katholischen, reformirten u. israelitischen Glaubens, im Stifte Muri eine landwirthschaftliche Schule, dann Bezirksschulen (meist Progymnasien od. untere Gewerbsschulen).
Verfassung: Der Canton A. ernennt 10 Abgeordnete in den schweizerischen National- u. 2 in den Ständerath. Nach der 1862 revidirten Verfassung übt das Aargauische Volk in der Gesammtheit seiner stimmfähigen Bürger die Souveränetät aus. In die gesetzgebende Behörde, den Großen Rath, wählt jeder der 50 Wahlkreise, in welche der Canton zerfällt, in geheimer Abstimmung auf je 260 seiner stimmberechtigten Bürger, sowie auf eine Bruchzahl von mehr als 130 derselben, 1 Mitglied. Wer ein besoldetes Staats- od. ein öffentliches Lehramt bekleidet, kann nicht Mitglied des Großen Rathes sein; dieser hat das ausschließliche Recht der Begnadigung. Auch steht ihm die Genehmigung von Staatsverträgen u. die Gewalt über die Finanzen zu. Die Vollstreckung der Gesetze ist einem vom Großen Rath aus seiner Mitte gewählten Regierungsrath von 7 Mitgliedern, von denen wenigstens 3 dem katholischen u. 3 dem protestantischen Glaubensbekenntniß angehören müssen, übertragen. Die höchste Gerichtsbehörde ist ein 9 Mitglieder umfassendes Obergericht, unter welchem 11 Bezirksgerichte stehen. Außerdem hat ein jeder der 50 Kreise einen Friedensrichter nebst Statthalter. Sitz der höchsten Cantonalbehörden ist Aarau. Das reine Nationalvermögen beträgt etwa 17 Millionen u. das jährliche Einkommen1 1/2 Mill. Fr. DiekatholischeKirche mit 73 Pfarreien steht unter der kirchlichen Jurisdiction des Bischofs von Basel; dieReformirtenbesitzen 48 Pfarreien in 2 Decanaten.
Militär: zum schweizerischen Bundescontingent stellt A. 5.429 Mann. A. rechnet nach französischem Münzfuß u. gesetzlich ist der Franken in 100 Rappen eingetheilt; im gewöhnlichen Verkehr aber noch nach Franken à 10 Batzen à 10 Rappen; od. nach Gulden à 15 Batzen od.60 Kr. à 4 Pf.
Wappen: Ein in die Länge getheilter schwarz u. blauer Schild, in dessen blauer Hälfte drei goldene Sterne, in der schwarzen aber eine silberne Binde sich befinden.

2)(Gesch.) Im Mittelalter hieß sowohl das Land zwischen Birs, Rhein, Gotthard u. den unterwaldener Alpen, als das kleinere Gebiet um Aarau u. Aarburg der Aargau. Die Habsburger hatten hier bedeutende Besitzungen, die ihnen aber, mit Ausnahme des Frickthales, nach Friedrichs Flucht vom Costnitzer Concil durch die Eidgenossen entrissen wurden. Der eigentliche Aargau kam nebst einigen Municipalstädten unter Berns Aristokratie, Baden u. die Freienämter wurden gemeinschaftliche Unterthanengebiete acht anderer Cantone. Durch die Schweizerrevolution 1798 entstand der Canton Baden, der 1801 unter Napoleons Vermittlung in einen C. Aargau umgebildet u. 1803 mit dem Frickthal vergrößert wurde. Nach Napoleons Sturz machte sich mehrfach das Streben geltend zu den alten Zuständen zurückzukehren, aber durch Beschluß des Wiener Congresses (20. März1815) wurden die Ansprüche der andern Cantone mittelst einer Summe von 172.960 Fr. beseitigt, während der Canton Aargau selbst eine neue Verfassung erhielt, scheinbar auf breiter Grundlage, in der That aber zum Vortheil einer aristokratischen Minderheit, indem der Kleine Rath von13 Mitgliedern fast alle Gewalt in sich vereinigte. Die Unzufriedenheit machte sich, begünstigt von der politischen Weltlage, 1830 Luft, u. der Kleine Rath sah sich genöthigt, beim Großen Rath auf Einberufung eines vom Volke zu wählenden Verfassungsrathes anzutragen. Das Volk schien zufrieden, aber als der Verfassungsentwurf seiner unmittelbaren Abstimmung entzogen werden sollte, erhob es sich (6. Dec. 1830) in Masse. Ein neuer Entwurf war bis 15. April 1831 fertig u. wurde in den Urversammlungen mit großer Mehrheit angenommen. Er sprach auch das Princip der confessionellen Parität aus, weßhalb es 1835, in Folge der dieselbe beeinträchtigenden Badener Conferenz, zu Unruhen in den kath. Districten Muri u. Bremgarten kam. Sie wurden unterdrückt u. das Streben, die Katholiken mit dem Geist der Badener Conferenz mehr u. mehr zu befreunden, durch die Presse, die Erziehung etc. fortgesetzt. Die Verfassungsrevision von 1810 gab endlich Gelegenheit, den Minenkrieg in einen offenen zu verwandeln. Der neue Verf.-Entwurf suchte durch den Grundsatz der Kopfzahlwahlen die Katholiken in eine künstliche Minderheit zu drängen. Trotz der Protestationen der kath. Bezirke ging er durch und als die Großrathswahlen stattfinden sollten, für welche tüchtige katholische Männer als Candidaten auftraten, sperrte man sie ohne weiteres ein. Da befreite sie das kath. Volk mit Gewalt, ward aber trotz der herrschenden Erbitterung gerade durch die Befreiten von allen weitern Unordnungen abgehalten. Die Schuld der Aufregung erblickte man nicht in den dekatholisirenden Maßregeln u. dem letzten gewaltsamen Act, sondern in den Klötern, gegen welche schon 1835, durch Beschränkung des Rechts der Novizenaufnahme u. durch Einsetzung weltlicher Verwalter über das Kirchenvermögen, der Vertilgungskrieg begonnen hatte. Am 13. Jan. 1841 setzte sich der Gr. Rath, d. h. eine protestantische Mehrheit, über die Klöster zu Gericht 1. erklärte sie aufgeboben, am 20. Jan. ferner das Vermögen derselben für Staatsgut. Innerhalb 48 Stunden wurden die Klöster durch Truppen (Oberst Frey-Herose) geräumt u. die Conventualen von Fahr, Hermetschwyl, Gnadenthal u. Maria-Krönung vertrieben. Der Gewaltact erregte innerhalb wie außerhalb der Schweiz großes Aufsehen. Die kath. Cantone verlangten Aufrechthaltung der alten u. erneuerten Verträge (der päpstl. Nuntius hatte schon am 21. Jan. feierliche Verwahrung eingelegt) u. eine außerordentliche Tagsatzung erklärte auch (2. April) den Aufhebungsact für "unvereinbarlich mit Art. 12 des Bundesvertrags," ja forderte, nachdem eine Einladung vergeblich geblieben, den Stand Aargau auf, neue dem Art. 12 entsprechende Beschlüsse zu fassen. Allein das Decret vom 9. Juli 1841, welches hierauferfolgte, hob grundsätzlich die frühern Beschlüsse nicht auf, obwohl es den Frauen dreier Klöster, immer mit Vorbehalt der "Reform," der Staatsverwaltung u. ohne Erwähnung der Novizenaufnahme, die Rückkehr erlaubte. Inzwischen hatte auch Oesterreich gegen den Gewaltact protestirt. Allein vergeblich. Die Tagsatzung erklärte sich zuletzt, unter Protestation von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug u. Freiburg, mit dem Gewaltact zufrieden. Das Klostervermögen belief sich auf 6 Mill. Fr. Die unvortheilhafte Verwaltung desselben führte nach einigen Jahren zu den Verhandlungen der Incompatibilität u. zu der Bestimmung, daß besoldete Beamte nicht zugleich Mitglieder des Großen Rathes sein können. 1852 u. 1862 erfolgten wieder Verfassungsrevisionen, wobei die Wünsche der Katholiken, die an Professor Schleuniger einen gewandten Führer hatten, vielfach nicht berücksichtigt wurden. Dagegen gelang ihnen die Abberufung des Großen Rathes (27. Juli 1862), welcher durch ein Gesetz die bürgerliche Gleichstellung der im Canton ansässigen Juden mit den Christen bestimmt hatte. Bei der Wahl des neuen Großen Rathes (12. Aug.) blieben jedoch die Katholiken in der Minderheit. Auch die Wahl der neuen Regierung wurde durchaus im Sinne der liberalen Partei getroffen. Trotz seines Liberalismus verwarf jedoch der Große Rath mit 79 (meist liberalen) gegen 77 (meist katholische) Stimmen die Anträge seiner Commission auf Erweiterung der souveränen Rechte des Volkes, wie das Recht auf Verwerfung neuer Gesetze u. auf Verlangen der Abänderung bestehender, das Recht der Wahl und Abberufung seiner Beamteten etc. Am 12. Nov.1862 wurde aber in allgemeiner Volksabstimmung das Gesetz über die bürgerliche Gleichstellung der Juden verworfen. Für theilweise Abänderung des Gesetzes stimmten 11.602 gegen 3.254; für gänzliche Revision 12.565 gegen 2.338. Zwar erklärte sich der Bundesrath gegen jene Volksabstimmung u. für die Erweiterung der Rechte der Juden. Aber der Große Rath, dessen revidirte Verfassung inzwischen (6. April 1863) in allgemeiner Abstimmung fast einstimmig angenommen worden war, votirte 25. Juni 1863 mit 80 gegen 60 Stimmen ein Gesetz, das den Aargauischen Juden den Genuß der bürgerlichen Rechte wesentlich verschloß zu beschloß auch Einführung des Volksvetos. Darauf kam die Frage abermals an die Bundesversammlung, u. nachdem sich National- u. Ständerath für politische u. bürgerliche Gleichstellung der Juden im Aargau ausgesprochen hatten, entsprach zuletzt der Große Rath 28. Aug. 1863 dem Begehren der Bundesversammlung mit 89 gegen 64 Stimmen. Vgl. Bronner, Der Canton A., hist., geographisch u. statistisch geschildert, St. Gallen 1844-45, 2 Bde.
[Wiktionary] [Meyer 1905] [Realencyklopädie 1865]

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