absonāns, antis (absono), von etw. abtönend, d.i. einer Sache zuwider, nec abs. a iuris ratione, Instit. 2, 25.
[Georges 1913]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert