* Abgüten, verb. reg. act. vermittelst Ertheilung eines Gutes, besonders eines Heurathsgutes von den Ansprüchen an etwas ausschließen; ein Wort, welches vornehmlich in den Rheinischen Provinzen in Erbfolgssachen üblich ist. Von dem Unterschiede unter abfinden und abgüten, S. Abfinden. Daher die Abgütung, in eben dieser Bedeutung.
[Adelung 1793]

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