* Die Absteuer, plur. die -n, an einigen Orten z. B. in der Mark Brandenburg, eine Art des Abschosses oder des Abfahrtsgeldes, welches ein Unterthan bey seinem Abzuge aus einer Gerichtsbarkeit erleget. So heißt es in der Märkischen Amtsordnung N. 68. Ein Hüfner gibt einen Thaler Abfahrtsgeld, ein Coffäte einen halben Thaler Absteuer. S. Abzug.
[Adelung 1793]

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