Abkündigen, verb. reg. act. welches das Frequentat. von dem im Hochdeutschen ungebräuchlichen abkünden ist. 1) Eigentlich, von einem erhabenen Orte bekannt machen; besonders von der Kanzel. Einen Verstorbenen abkündigen. Am häufigsten, die bevorstehende eheliche Verbindung zweyer Personen von der Kanzel bekannt machen, welches in Obersachsen gemeiniglich aufbiethen, in einigen Gegenden abbiethen, in Oberdeutschland aber verkünden, sonst aber auch mit einem Lateinischen Ausdrucke proclamiren genannt wird. 2) * In den Rechten sich von einer Sache los sagen, auf dieselbe Verzicht leisten.
[Adelung 1793]

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