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Abfröhnen
Abfröhnen
, verb. reg. act.
1)
Durch Frohn- oder Handdienste bezahlen. Eine Schuld, einen Vorschuß abfröhnen.
2)
Die schuldigen Frohndienste leisten. Die Hoftage abfröhnen. Daher die Abfröhnung.
[Adelung 1793]
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